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<p>Ja. Sämtliche Einkünfte sind steuerbar. Von den Einkünften können jedoch die Berufsauslagen und der Sonderabzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten abgezogen werden. Berufsauslagen, Beiträge 3. Säule a und Sonderabzug zusammen dürfen jedoch nicht höher sein als das Erwerbseinkommen.</p>
<p>Ein Vorsorgenehmer kann mit mehreren Bankstiftungen oder Versicherungsgesellschaften Vorsorgeverträge abschliessen. Für jedes Vorsorgekonto bzw. für jede Vorsorgepolice muss ein separater Vorsorgevertrag vorliegen. Die Gesamtsumme der Einzahlungen pro Jahr darf den vorgegebenen Maximalbetrag nicht übersteigen.</p>
<p>Wird während der Ausübung einer Erwerbstätigkeit (Deklaration von Erwerbseinkommen in der Steuererklärung) eine neue Stelle gesucht, gelten die Auslagen im Zusammenhang mit Bewerbungen nicht als Gewinnungskosten und können deshalb nicht in Abzug gebracht werden. Anders verhält es sich bei Arbeitslosigkeit (vgl. die Antwort zur nächsten Frage bei Arbeitslosigkeit).</p>
<p>Die Kosten für die Kinderkrippe können unter gewissen Voraussetzungen als Abzug für fremdbetreute Kinder geltend gemacht werden. Diese Voraussetzungen sind in der Wegleitung zur Steuererklärung 2018 unter der Ziffer 16.6 aufgeführt. Der Abzug beträgt höchstens Fr. 10'100 pro Kind.</p>
<p>Geldzahlungen ins Ausland sind anhand von Post- oder Bankbelegen nachzuweisen. Aus diesen Belegen muss sowohl der Leistende als auch der Empfänger klar ersichtlich sein.</p>