Grundsätzlich können bis 5 Jahre nach Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters noch Beiträge an die Säule 3a geleistet werden, sofern ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen erzielt wird und die Erwerbstätigkeit ununterbrochen weiterbesteht. Ab Vollendung des 69. Altersjahres (Frauen), bzw. 70 Altersjahres (Männer) besteht keine Abzugsberechtigung mehr, auch wenn weiterhin ein AHV-pflichtiges Einkommen erzielt wird.
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