Einfamilienhäuser und Stockwerkeigentum werden im Kanton Zürich nach der „Weisung des Regierungsrates über die Bewertung von Liegenschaften und die Festsetzung der Eigenmietwerte ab Steuerperiode 2009“ vom 12.8.2009 bewertet (vgl. ZStB Nr. 21.1).
Grundsätzlich bleiben diese Werte in den nachfolgenden Steuerperioden bis zu einer allgemeinen Neubewertung unverändert (ausser bei einer Handänderung, Totalrenovation oder bei Abbruch/Neubau).
Es können daher für das Jahr 2018 die Werte gemäss der bisherigen Bewertung 2009 eingesetzt werden.