Kapitalleistungen aus Vorsorge werden getrennt vom übrigen Einkommen besteuert. Dabei werden sämtliche in einem Kalenderjahr bezogenen Kapitalleistungen (Pensionskasse, WEF-Vorbezüge, Säule 3a, Freizügigkeitspolicen, etc.) zusammengezählt und zu einem gemilderten Satz besteuert (privilegierte Besteuerung zum sog. Vorsorgetarif).
Bis und mit Steuerperiode 2021 kommt der Steuersatz zur Anwendung, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen eine jährliche Leistung von einem Zehntel der Kapitalleistung ausgerichtet würde.
Ab der Steuerperiode 2022 kommt der Steuersatz zur Anwendung, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen eine jährliche Leistung von einem Zwanzigstel der Kapitalleistung ausgerichtet würde.
Massgeblich für den zur Anwendung kommenden Steuersatz (Regelung 2021 oder 2022) ist das Datum der Fälligkeit der Kapitalleistung.
Die einfache Staatssteuer beträgt jedoch in jedem Fall mindestens 2 Prozent.
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