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Der Bezug der Säule 3a Konti hat spätestens bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters zu erfolgen. Personen, die auch nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters weiterhin ununterbrochen einer AHV-pflichtigen Erwerbstätigkeit nachgehen, können den Bezug bis zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit aufschieben. Spätestens 5 Jahre nach dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters (Frauen: 69 Jahre; Männer: 70 Jahre) müssen jedoch sämtliche Säule 3a Konti bezogen werden, auch wenn danach weiterhin eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.