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Ja. Die Höhe des Abzuges ist davon abhängig, ob Beiträge an die berufliche Vorsorge (2. Säule) geleistet wurden oder nicht. Wurden Beiträge an die berufliche Vorsorge entrichtet, so können max. Fr. 6’768 (Steuerperiode 2018) in Abzug gebracht werden. Sind keinerlei Beiträge an die berufliche Vorsorge entrichtet worden, so können höchstens 20 % des Erwerbsersatzeinkommens, maximal aber Fr. 33’840 in Abzug gebracht werden. Mit einer Aussteuerung entfällt jedoch die steuerliche Abzugsberechtigung von Beiträgen an die 3. Säule a.