Das kantonale Steueramt Zürich stellt zuhanden des Pflichtigen eine Bestätigung aus mit der Aufforderung, bei der Vorsorgeeinrichtung eine Rückzahlung des zuviel einbezahlten Beitrages zu verlangen. Aufgrund dieser steuerlichen Bestätigung ist die Vorsorgeeinrichtung verpflichtet, die Rückzahlung vorzunehmen.
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