Seit der Steuerperiode 2017 wird der Verrechnungssteueranspruch mit den Staats- und Gemeindesteuern der mit dem Fälligkeitsjahr übereinstimmenden Steuerperiode verrechnet. Eine im Jahre 2017 fällig gewordene Verrechnungssteuer kann daher mit der Steuererklärung 2017 (bzw. mit dem Wertschriftenverzeichnis / Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer 2017) geltend gemacht werden.
Die Gutschrift des Rückerstattungsanspruchs erfolgt per 31. März des auf das Fälligkeitsjahr folgenden Jahres, d.h. eine im Jahr 2017 fällig gewordene Verrechnungssteuer wird mit den Staats- und Gemeindesteuern 2017 per 31.03.2018 verrechnet.
Diese Regelung gilt seit der Steuerperiode 2017 für ganzjährige ordentliche steuerpflichtige Personen.
Für frühere Steuerperioden und bei unterjährigen steuerpflichtigen Personen gelten andere Verrechnungszeitpunkte und Fälligkeiten.