Um ein späteres Nachsteuer- und Bussenverfahren zu vermeiden, empfehlen wir Ihnen, fristgerecht Einsprache gegen die zu tiefe Ermessenseinschätzung zu erheben. Das genaue Vorgehen können Sie dem erhaltenen Einschätzungsentscheid bzw. der Veranlagungsverfügung entnehmen.
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- Ich habe keine Steuererklärung abgegeben und wurde nun von der Steuerkommissärin nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt. Die Einschätzung ist zu tief ausgefallen. Was muss ich tun?