BVG-konforme Einkäufe in die 2. Säule (Pensionskasse) können grundsätzlich vollumfänglich vom steuerbaren Einkommen in Abzug gebracht werden (in der Steuererklärung unter Ziff. 16.1). Dabei gilt allerdings zu beachten, dass gemäss aktueller Rechtsprechung des Bundesgerichts innert 3 Jahren nach einem Einkauf kein Kapitalbezug mehr zulässig ist (Sperrfrist).
Hinweise zur Sperrfrist:
Die Sperrfrist bezieht sich nicht nur auf die Summe der getätigten Einkäufe, sondern auf das gesamte Sparguthaben in der Pensionskasse.
Die dreijährige Sperrfrist bezieht sich auf volle Jahre (d.h. bei einem Einkauf per 15.6.2018 kann frühestens ab dem 15.6.2021 ein Kapitalbezug erfolgen).