Schuldzinsen können nur insoweit in Abzug gebracht werden, als diese den Bruttoertrag aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (inkl. Eigenmietwert) und weitere
Fr. 50‘000 nicht übersteigen.
Schuldzinsen können nur insoweit in Abzug gebracht werden, als diese den Bruttoertrag aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (inkl. Eigenmietwert) und weitere
Fr. 50‘000 nicht übersteigen.