Stockwerkeigentümer müssen Ihren Anteil am Erneuerungsfonds (Vermögen und Ertrag) im Wertschriftenverzeichnis unter “Werte ohne Verrechnungssteuerabzug (Kolonne B)” deklarieren. Die allenfalls darauf erhobene Verrechnungssteuer muss von der Stockwerkeigentümergemeinschaft als Ganzes zurückgefordert werden. Das für die Rückforderung notwendige Formular 25 “Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer” ist auf der Homepage der Eidgenössischen Steuerverwaltung abrufbar.
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- Müssen die Anteile am Erneuerungsfonds einer Stockwerkeigentümergemeinschaft deklariert werden?