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Bei vermieteten Liegenschaften können Abwassergebühren in Abzug gebracht werden, soweit diese Kosten nicht auf den Mieter überwälzt und somit vom Eigentümer selbst getragen werden. Bei selbstgenutzten Liegenschaften können Abwassergebühren – unabhängig von der Rechnungsstellung (Aufteilung Grund- und verbrauchsabhängige Gebühren) – nicht in Abzug gebracht werden. Die gesamten Abwassergebühren gelten als nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten (vgl. ZStB Nr. 30.3).