Diese Einkaufsbeiträge sind grundsätzlich vollumfänglich abzugsfähig. Die Vorsorgeeinrichtung darf jedoch nur den Einkauf höchstens bis zur Höhe der reglementarischen Leistungen ermöglichen bzw. bescheinigen.
Für Personen, welche aus dem Ausland zuziehen, gelten zusätzliche Bestimmungen.