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Nein. Gemäss § 52 werden Steuerpflichtige erstmals für die Steuerperiode, in der sie mündig werden, selbständig eingeschätzt. Bis dahin werden minderjährige Kinder zusammen mit ihren Eltern eingeschätzt. Ausgenommen davon sind jedoch Erwerbseinkünfte von Minderjährigen. Diese müssen grundsätzlich nicht von den Eltern, sondern vom minderjährigen Kind versteuert werden.

Da von einem – sich im normalen Rahmen bewegenden – Lehrlingslohn nach allen Abzügen kaum mehr ein steuerbares Einkommen verbleibt, wird in der Praxis auf eine Besteuerung dieses Einkommens verzichtet.

Ab dem Jahr der Volljährigkeit muss dann aber vom Sohn eine Steuererklärung ausgefüllt und der Lohn deklariert werden (kein Freibetrag). Die entsprechenden Abzüge können selbstverständlich analog geltend gemacht werden.