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Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten von (minderjährigen) Kindern, welche bei den Eltern anfallen, werden steuerlich durch den Kinderabzug (Ziffer 24.1 der Steuererklärung) und den zusätzlichen Versicherungsabzug (Ziffer 15) berücksichtigt. Darüber hinausgehende Kosten gelten als nicht abzugsfähige private Lebenshaltungskosten (Sportkurse, Ferienlager, Spielgruppen, Nachhilfestunden, Sprachschulen, etc.).