Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten von (minderjährigen) Kindern, welche bei den Eltern anfallen, werden steuerlich durch den Kinderabzug (Ziffer 24.1 der Steuererklärung) und den zusätzlichen Versicherungsabzug (Ziffer 15) berücksichtigt. Darüber hinausgehende Kosten gelten als nicht abzugsfähige private Lebenshaltungskosten (Sportkurse, Ferienlager, Spielgruppen, Nachhilfestunden, Sprachschulen, etc.).
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- Abzüge
- Unser Sohn nimmt seit letztem Sommer regelmässig Nachhilfeunterricht und unsere Tochter war dieses Jahr in einem Skilager. Wo können wir die in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten in der Steuererklärung abziehen?