Ja. Die Wiedereinzahlung des Vorbezuges gibt dem Vorsorgenehmer Anspruch auf zinslose Rückerstattung der seinerzeit für den Vorbezug bezahlten Bundes-, Staats- und Gemeindesteuern. Das Gesuch für die Rückzahlung der Staats- und Gemeindesteuern ist beim Gemeindesteueramt, das Gesuch für die Rückzahlung der Bundessteuer ist beim kantonalen Steueramt Zürich, Dienstabteilung Inkasso, innert drei Jahren nach Wiedereinzahlung einzureichen.
Dem Gesuch sind die folgende Bescheinigungen beizulegen:
- Kopie des offiziellen Formulars der EStV (Eidgenössische Steuerverwaltung) über die Rückzahlung des WEF-Vorbezugs *)
- Register-, resp. Kontoauszug der EStV über die WEF-Vorbezüge und -Rückzahlungen *)
*) diese Bescheinigungen erhalten Sie von der EStV resp. können Sie bei dieser Stelle anfordern (www.estv.admin.ch).