Es gelten die gleichen Grundsätze wie für alle Selbstanzeigen. Eine Selbstanzeige ist, unter Einhaltung der übrigen Bedingungen, so lange möglich, als keine Steuerbehörde Kenntnis von der Hinterziehung hat. Selbstanzeigen für bisher nicht deklarierte Konten in AIA-Staaten werden deshalb zugelassen, ausser die Hinterziehung sei tatsächlich bereits entdeckt worden. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn das Steueramt die AIA-Meldung des ausländischen Kontos mit dem Steuerdossier des betroffenen Steuerpflichtigen vergleicht und feststellt, dass das Konto in der Vergangenheit nicht deklariert worden ist.
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- Wie wirkt sich der Automatische Informationsaustausch (AIA) auf die Möglichkeit der (straflosen) Selbstanzeige aus?