Mit der Schlussrechnung muss auch über die Zinsen (zugunsten oder zulasten der Pflichtigen) abgerechnet werden. Sämtliche Zahlungen, die Sie in der jeweiligen Steuerperiode geleistet haben, werden bis zur Zustellung der definitiven Schlussrechnung zu Ihren Gunsten (Vergütungszins) verzinst. Anderseits werden auf dem definitiven Steuerbetrag in der Schlussrechnung ab dem 1. Oktober der jeweiligen Steuerperiode Zinsen zu Lasten (Ausgleichszins) des Steuerpflichtigen berechnet.
Der Zins bei verspäteter Zahlung bzw. nach Ablauf der 30-tägigen Zahlungsfrist wird als Verzugszins bezeichnet.