• Search Icon
  • Email Icon info@steuern59.ch
  • Telephone Icon 043 542 54 00

Abzugsberechtigt sind nur diejenigen Arbeitskleider, die ausschliesslich Berufs- und Arbeitszwecken dienen, wie Berufsmäntel, Berufsschürzen, Überkleider, Gummistiefel, etc. Die entsprechenden Aufwendungen sind in der Pauschale für die übrigen Berufsauslagen enthalten. Ausgeschlossen sind jedoch Kleider, die aufgrund der
beruflichen Stellung getragen werden müssen (Anzüge, Krawatten, Haute Couture-Mode usw.).